Erbrecht

Das Erbrecht ist ein komplexer Apparat von Paragrafen und Gesetzen, der sich häufig ändert. Hier kann daher keine ausführliche Information gegeben werden, sondern nur eine Einführung in die aktuelle Gesetzeslage. Fällt eine Ordnung in der Erbfolge aus, tritt die nächste Ordnung der gesetzlichen Erbfolge an deren Stelle.

  • Erben 1. Ordnung
    Ehepartner, Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel (§ 1924 BGB)
  • Erben 2. Ordnung
    Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge wie Geschwister, Neffen und Nichten. Die Verwandten der 2. Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn kein Verwandter 1. Ordnung vorhanden ist. (§ 1925 BGB)
  • Erben 3. Ordnung
    Großeltern und deren Abkömmlinge, Onkel, Tante, Cousin, Cousine. (§ 1926 BGB)
  • Erben 4. Ordnung
    Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante (§ 1928 BGB)

 

Lebenspartnerschaftsgesetz

Des Weiteren noch einige Bemerkungen zum Lebenspartnerschaftsgesetz. Zunächst sieht das Gesetz vor, dass ein überlebender Ehegatte neben den sogenannten Erben erster Ordnung zu einem Viertel an dem Erbe beteiligt wird. Existieren also im Zeitpunkt des Erbfalls neben dem überlebenden Ehegatten Kinder, Enkel oder Urenkel des Erblassers, so erbt der Ehegatte ein Viertel. Die Kinder bzw. Enkel erben drei Viertel des Nachlasses. Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls neben dem überlebenden Ehegatten zwar weder Kinder noch Enkel- oder Urenkelkinder, wohl aber die Eltern des Erblassers, so erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Erbes. Die andere Hälfte erhalten die Eltern des Erblassers bzw. deren Kinder, also die Geschwister der Erblassers.

Alle Angaben beziehen sich auf die Gesetzeslage und treten dann in Kraft, wenn kein rechtskräftiges Testament vorliegt.

 

Testamentseröffnung

Liegt ein Testament vor, sind Personen, die im Besitz dieses Testamentes sind, dazu verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzugeben. Das Nachlassgericht ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Ist das zuständige Gericht in Besitz des Testamentes, so bestimmt das Gericht einen Termin zur Testamentseröffnung. Zu diesem Termin werden alle Beteiligten geladen. Dies sind die gesetzlichen Erben sowie die sonst in ihren Rechten durch das Testament Betroffenen. Erscheint ein Betroffener nicht zur Testamentseröffnung, wird er vom Nachlassgericht zumindest über den ihn betreffenden Teil des Testamentes in Kenntnis gesetzt.

In dem Termin wird dann das Testament eröffnet und den Beteiligten verkündet. Die Eröffnung eines Testamentes wird in nicht öffentlicher Sitzung durch den Rechtspfleger des zuständigen Nachlassgerichts vollzogen. Auf Verlangen wird jedem Beteiligten das Testament in diesem Eröffnungstermin zur Einsichtnahme vorgelegt. Über den Termin wird vom Nachlassgericht eine Niederschrift angefertigt.

Am 01.01.2009 trat ein neues Gesetz zur Regelung des Erbrechtes und der Freibeträge in Kraft. Die persönlichen Freibeträge, in deren Grenzen also der Erwerb kraft Erbrecht komplett steuerfrei bleibt, lauten ab dem 01.01.2009 wie folgt.